Die befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person,
die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Errichtung und Prüfung von Flüssiggasanlagen
verfügt.
Sie ersetzt heute den „Sachkundigen nach § 32 DruckbehV“ gemäß der nicht mehr gültigen
Druckbehälterverordnung.